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1. Vertragsgegenstand

1.1 Als Teilnehmer an Immomovie AG Dienstleistungen gelten juristische und natürliche Personen, welche von der Immomovie AG im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages Dienstleistungen beziehen.

1.2 Integrierende Bestandteile des Dienstleistungsvertrages sind:
• die vorliegenden allgemeinen Dienstleistungsbedingungen (ADB)
• die aktuellen Preislisten für Immomovie AG Dienstleistungen

Ein von der aktuellen allgemeinen Benutzungsordnung für die Dienste der Immomovie AG abweichender Verwendungszweck ist mit der Immomovie AG im Dienstleistungsvertrag ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.

1.3 Nimmt der Teilnehmer mittels der Immomovie AG Dienstleistungen auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch, so ist der Teilnehmer für die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen dieser Drittdienstleistungen selber verantwortlich und kann im Schadensfall direkt haftbar gemacht werden. Der Teilnehmer verpflichtet sich ferner, die für den von ihm herbeigeführten Daten- und Informationsaustausch geltenden kantonalen und eidgenössischen rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes, des Fernmeldewesens und des Urheberrechts einzuhalten.


2. Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages

2.1 Der Dienstleistungsvertrag mit dem Teilnehmer kommt zustande bzw. die Immomovie AG ist erst dann gebunden, wenn sie den vom Teilnehmer rechtsverbindlich unterzeichneten Auftrag auf Abschluss eines Dienstleistungsvertrages gegengezeichnet hat. Die Immomovie AG legt den Beginn der Dienstleistungsnutzung durch den Teilnehmer fest. Der Nutzungsbeginn wird dem Teilnehmer auf dem Doppel des von der Immomovie AG gegengezeichneten Antragsformulars mitgeteilt. Der Teilnehmer nimmt davon Kenntnis, dass sich der Beginn der Nutzung der von der Immomovie AG für ihn bereitgestellten Dienstleistungen aus organisatorischen oder technischen Gründen allenfalls verzögern kann. Hieraus kann der Teilnehmer keine Rechte gegenüber der Immomovie AG ableiten.

2.2 Der Dienstleistungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, anderslautende schriftliche Vereinbarung vorbehalten.

2.3 Jede Vertragspartei kann den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen mittels eingeschriebenem Brief auflösen. Im gegenseitigen Einverständnis kann der Vertrag auch innerhalb anderer Fristen bzw. auf einen anderen Termin hin aufgelöst werden. Mit Erlöschen der von den Swisscom AG an die Immomovie AG erteilten Mietleitungskonzession wird dieser Vertrag auf denselben Zeitpunkt hin automatisch aufgelöst.

2.4 Aus wichtigem Grund kann die Immomovie AG den Dienstleistungsvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die zur Verfügung stehenden Immomovie AG Dienstleistungen oder die mittels dieser Dienstleistungen bezogenen Drittleistungen rechts- und zweckwidrig bezogen, verwendet, an nicht autorisierte Dritte zugänglich gemacht oder weitergegeben sowie wenn die Nutzungsregelungen von Immomovie AG oder Dritten missachtet werden.


3. Pflichten der Immomovie AG

3.1 Die Immomovie AG erbringt die vereinbarten Dienstleistungen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen gemäss dem aktuellen Stand der Technik. Die Immomovie AG kann keine Gewähr für ununterbrochene und korrekte Erbringung der Dienstleistungen übernehmen. Bei Störungen im Bezug und der Nutzung von Dienstleistungen steht dem Teilnehmer lediglich das Recht auf Rücktritt von diesem Vertrag zu sofern er die Immomovie AG über die Störung umgehend schriftlich informiert und zur Behebung zweimal eine angemessene Frist angesetzt hat. Angekündigte Unterbrechungen der Dienste, insbesondere infolge von Wartungsarbeiten der Swisscom AG gelten nicht als Störungen.

3.2 Die dem Teilnehmer für die Nutzung der Dienstleistungen zur Verfügung gestellte Software, Hardware und Dokumentation verbleiben im Eigentum der Immomovie AG , und der Teilnehmer erhält hieran weder Verfügungs- noch Urheberrechte.

3.3 Die Dienstleistungen stehen dem Teilnehmer grundsätzlich 24 Stunden pro Tag und 7 Tage pro Woche zur Verfügung, anderslautende Vereinbarungen und Störungen technischer Art, welche zur Beeinträchtigung der Dienstleistungen führen, vorbehalten.

3.4 Die Immomovie AG unterstützt den Teilnehmer bei der Herstellung eines stabilen Zustandes zur Benutzung der Dienstleistungen. Wird hierzu ein Aufwand in Anspruch genommen, so wird die Immomovie AG dem Teilnehmer ihren Gesamtaufwand zu den aktuellen Ansätzen der Immomovie AG (derzeit Fr. 200.– pro Stunde, wobei Fahrzeit als Arbeitszeit gilt) in Rechnung stellen.

3.5 Die Immomovie AG verpflichtet sich nur innerhalb ihrer üblichen Arbeitszeiten Massnahmen zur Behebung von Störungen und Fehlfunktionen der Dienstleistungen in Angriff zu nehmen bzw. durchzuführen. Als übliche Arbeitszeiten gelten Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00 Uhr, mit Ausnahme der eidgenössischen und kantonalen Feiertage sowie die Zeit vom 24.12. bis zum 3.1. Die Immomovie AG wird je nach Dringlichkeit auch ausserhalb dieser Zeiträume Massnahmen zur Erhaltung einer guten Dienstqualität treffen, verpflichtet sich aber vertraglich nicht dazu.


4. Pflichten des Teilnehmers

4.1 Anderslautende schriftliche Vereinbarung vorbehalten, ist zum Bezug von Immomovie AG Dienstleistungen nur der im Antragsformular erwähnte Teilnehmer berechtigt. Jede Verwendung und jedes Zugänglichmachen der Immomovie AG Dienstleistungen an Dritte ist dem Teilnehmer untersagt.
4.2 Der Teilnehmer hat den Mitarbeitern der Immomovie AG während der üblichen Arbeitszeiten und wenn die Erhaltung der Dienstleistungsqualität dies erfordert, Zugang zu den technischen Anlagen, die von der Immomovie AG zur Verfügung gestellt werden oder die zur Nutzung der Immomovie AG Dienstleistungen genutzt werden, sowie zu weiteren Anlagen, die für die Verfügbarkeit der Immomovie AG Dienstleistungen notwendig sind, zu gewähren.

4.3 Der Teilnehmer verpflichtet sich, Immomovie AG sofort über ihm zur Kenntnis gelangende Mängel, Störungen oder Nicht-Verfügbarkeit von Dienstleistungen oder Anlagen sowie insbesondere über rechts- und vertragswidrige Verwendung der Dienstleistungen durch ihn, seine Mitarbeiter oder von ihm beigezogenen Dritte sowie durch nicht autorisierte Dritte (z.B. Hacker) zu informieren.

4.4 Der Teilnehmer erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die Immomovie AG Informationen über ihn bzw. seine Mitarbeiter oder die von ihm beigezogenen Dritten, namentlich Daten über den Netzanschluss, Kontaktpersonen des Teilnehmers usw. an Dritte weitergeben kann, sofern dies für die Erbringung der Dienstleistungen und deren Koordination durch die Immomovie AG notwendig wird.


5. Preise


5.1 Die Preise für die dem Teilnehmer von der Immomovie AG zur Verfügung gestellten Dienstleistungen richtet sich nach den jeweils aktuellen Preislisten der Immomovie AG . Die Immomovie AG kann die Preise jederzeit, insbesondere aber im Falle geänderter Gestehungskosten oder grosser Beanspruchung der Mietleitungen unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf Monatsende anpassen. Verbesserungen des Dienstleistungsangebotes unter Beibehaltung der Preise sowie Preisreduktionen können von der Immomovie AG auch mit einer kürzeren Ankündigungsfrist auf Monatsende in Kraft gesetzt werden.

5.2 Die Dienstleistungen sind jeweils netto innert 30 Tagen zu bezahlen. Vom Teilnehmer ist die auf der Rechnung genannte Bankverbindung für Zahlungen zu verwenden. Aus der Zahlung allfällig zu Lasten der Immomovie AG gehende Spesen der Bank und Post werden dem Vertragspartner zusätzlich in Rechnung gestellt.

5.3 Allfällige Preissenkungen gemäss Ziffer 5.1 berechtigen nicht zu Rückforderungen, sondern lediglich auf eine entsprechende Minderung auf der nächsten Rechnung.

5.4 Die Preise der Immomovie AG beinhalten keine durch Drittparteien erbrachten Leistungen.


6. Haftung

6.1 Die Immomovie AG bemüht sich im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten um die einwandfreie Qualität der angebotenen Dienstleistungen.

6.2 Soweit gesetzlich zulässig, schliesst die Immomovie AG jede Haftung für direkte und indirekte bzw. Folgeschäden als auch für die von ihr zur Vertragserfüllung eingesetzten Hilfspersonen aus.

6.3 Es ist Sache des Teilnehmers, die sich in seinem Besitz befindlichen EDV-Anlagen und Geräte, welche für die Immomovie AG Dienstleistungen benutzt werden, sowie die hierzu eingesetzten oder durch die Immomovie AG Dienstleistungen erreichbaren Daten inklusive Programmdaten vor unbefugtem Zugriff und Manipulation zu schützen.


7. Schlussbestimmungen

7.1 Diese ADB sowie die oben in Ziffer 1.2 erwähnten Dokumente regeln in Verbindung mit dem Dienstleistungsvertrag abschliessend die Rechte und Pflichten zwischen der Immomovie AG und dem Teilnehmer.

7.2 Änderungen oder Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, der Bezugnahme auf die abzuändernde Bestimmung und der rechtsgültigen Unterschrift beider Vertragsparteien, vorbehalten bleibt Ziffer 5.1. Die Immomovie AG behält sich die jederzeitige Änderung der ADB sowie der Leistungsblätter der einzelnen Dienstleistungen ausdrücklich vor. Die neuen Bedingungen werden dem Teilnehmer schriftlich bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

7.3 Im Falle von Widersprüchen zwischen verschiedensprachigen Versionen der einzelnen Vertragsdokumente ist einzig die deutschsprachige Version massgebend.

7.4 Sollte eine Bestimmung des mit dem Teilnehmer abgeschlossenen Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam werden, so gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Die nichtigen oder rechtsunwirksamen Bestimmungen sollen in diesem Fall durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung derjenigen der unwirksamen Bestimmung so nahe kommt wie rechtlich möglich.

7.5 Gerichtsstand ist Zürich. Immomovie AG ist berechtigt, den Teilnehmer an seinem Sitz bzw. Domizil zu belangen. Dieser Vertrag und seine integrierenden Vertragsbestandteile unterstehen dem Schweizerischen Obligationenrecht.




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Aktualisiert: 18.03.2021

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